OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2013
6 WF 362/13
Normen:
§§ 76 FamFG, 115, 118 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 303/13

Anforderungen an den Nachweis der Vermögensverhältnisse im Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen 6 WF 362/13

DRsp Nr. 2014/4056

Anforderungen an den Nachweis der Vermögensverhältnisse im Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

War der Antragsteller mehr als 20 Jahre vor seinem Bewilligungsantrag Eigentümer eines hoch belasteten Grundstücks und versichert er in seinem Antrag, dass er heute kein Grundstück mehr besitzt, so genügt er den Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung; etwaige Erklärungen zum Verbleib des Grundstücks muss er nicht gesondert glaubhaft machen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 5.12.2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus Q Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt.

Normenkette:

§§ 76 FamFG, 115, 118 ZPO;

Gründe

Die Beteiligten sind seit dem Jahr 1993 getrennt lebende Eheleute.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er hat mit Schriftsatz vom 16.8.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.