SchlHOLG - Beschluss vom 03.06.2009
2 W 26/09
Normen:
BGB § 1741; BGB § 1767;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 269
FamRB 2010, 39
FamRZ 2010, 46
OLGReport-Schleswig 2009, 894
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 244/08

Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen

SchlHOLG, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 W 26/09

DRsp Nr. 2009/26982

Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen

1. Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen nach § 1767 BGB müssen positiv feststehen; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beteiligten. 2. Wenn festgestellt werden kann, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist, ist die Adoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt, selbst wenn ein konkreter Einzelzweck mit der Adoption verbunden ist, der nicht familienbezogen ist, sondern zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts oder des Ausländerrechts liegt. 3. Wenn noch kein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist, kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (etwa die Fortführung des Lebenswerkes oder die Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die Adoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die Annahme sind.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741; BGB § 1767;