Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 16.07.2015 die Beschwerdegegnerin verpflichtet, an den Beschwerdeführer 6.571,44 € zu zahlen und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000 € seit dem 20.04.2013 und aus weiteren 571,44 € seit 15.05.2014.
2.Von den Kosten beider Instanzen trägt die Beschwerdegegnerin 43 %, der Beschwerdeführer trägt 57 %.
3.Beschwerdewert: 14.000 €
I.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts Bad Saulgau vom 16.7.2015, durch den sein Antrag zurückgewiesen wurde. Der Antragsteller begehrt Schadensersatz von der Antragsgegnerin, mit der er bis zur Ehescheidung am 25.03.2013 fast 20 Jahre lang verheiratet war. Er wirft ihr vor, sein Fahrzeug rechtswidrig verkauft zu haben.
1. 2.
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