SchlHOLG - Beschluss vom 02.06.2014
3 Wx 10/14
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1915; BGB § 1960;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 175/04

Anforderungen an den Nachweis des Zeitaufwandes durch den NachlasspflegerVergütung der Zeit für die Erfassung des Zeitaufwandes

SchlHOLG, Beschluss vom 02.06.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 10/14

DRsp Nr. 2014/12788

Anforderungen an den Nachweis des Zeitaufwandes durch den Nachlasspfleger Vergütung der Zeit für die Erfassung des Zeitaufwandes

1. Der Nachlasspfleger hat als Grundlage für seine spätere Vergütung bei absehbar längerfristiger Tätigkeit in der Regel von Anfang an eine Tätigkeitsliste (Stundenliste) zu führen. Weil diese Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe vorzunehmen und fortzuschreiben sind, fällt dafür mangels messbaren Zeitaufwands keine zusätzliche Vergütung an.2. Der Zeitaufwand des Nachlasspflegers für den nach Abschluss seiner Tätigkeit etwa erstmals im Wege einer Rekonstruktion erstellten Tätigkeitsliste (Stundennachweis) ist nicht zu vergüten. Orientierungssätze: Keine Vergütung für Stundenauflistung des Nachlasspflegers

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 20. Januar 2014 teilweise geändert:

Die Vergütung der Beteiligten zu 6. als Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 30. Juni 2004 bis einschließlich Dezember 2013 wird auf insgesamt 5.829,00 EUR (174 Std. á 33,50 EUR) festgesetzt.

Die Nachlasspflegerin ist berechtigt, diesen Betrag dem Nachlasskonto ... zu entnehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.