Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 23.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es dürfte zwar statthaft sein. Insbesondere dürfte der nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche fiktive Haupsachebeschwerdewert erreicht sein. Denn vorliegend hat der um Auskunft Nachsuchende das Rechts- mittel eingelegt.
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