OLG Hamm - Beschluss vom 10.12.2012
8 UF 284/11
Normen:
BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 462/10

Anforderungen an den Nachweis ehebedingter Nachteile i.S. von § 1578b BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 8 UF 284/11

DRsp Nr. 2014/10123

Anforderungen an den Nachweis ehebedingter Nachteile i.S. von § 1578b BGB

Beruft ein unterhaltsberechtigter Ehegatte sich auf ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB, so hat er substantiierten Sachvortrag dahingehend zu halten, welche berufliche Entwicklung er ohne die Eheschließung und ohne die Übernahme der Haushaltsführung geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in dem speziellen Berufsfeld bestanden hätten und ob er hierfür eine genügende Bereitschaft mitgebracht hätte. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass die für den Unterhaltsberechtigten seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen und seine persönlichen Fähigkeiten - etwa auch anhand vergleichbarer Karrieren - vom Familiengericht auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 13. Oktober 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: