BGH - Beschluß vom 13.08.2003
XII ZR 303/02
Normen:
ZPO (n.F.) § 544 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 § 540 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1298
BGHZ 156, 97
FamRZ 2003, 1831
NJW 2003, 3352
VersR 2004, 81
WM 2003, 2209
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Schöneberg,

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

BGH, Beschluß vom 13.08.2003 - Aktenzeichen XII ZR 303/02

DRsp Nr. 2003/11927

Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

»a) Zu den Anforderungen an ein Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet.b) Zur Notwendigkeit eines Tatbestandes in einem der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteil, für das nach § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten.«

Normenkette:

ZPO (n.F.) § 544 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 S. 1 § 540 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat auf mündliche Verhandlung vom 8. November 2002 ein Urteil des Amtsgerichts, das auf mündliche Verhandlung vom 1. November 2001 ergangen ist, auf die Berufung der Klägerin geändert und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 140.372,17 EURO nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Ferner enthält das Urteil weder eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung oder auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen, noch gibt es die Berufungsanträge der Parteien wieder.

Die Beklagte hat rechtzeitig und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, um mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang anzugreifen.