OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.08.2014
2 UF 45/14
Normen:
BGB § 1353 Abs 1; BGB § 1375 Abs 2; BGB § 1379 Abs 1 Nr 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 179
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 4/12

Anforderungen an den Tatsachenvortrag hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 2 UF 45/14

DRsp Nr. 2014/17414

Anforderungen an den Tatsachenvortrag hinsichtlich illoyaler Vermögensverfügungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Allein mit der Begründung, der auf Auskunft in Anspruch genommene Ehegatte habe über ein so hohes monatliches Erwerbseinkommen verfügt, dass mehr als das von ihm eingeräumte Endvermögen vorhanden sein müsse, kann keine Auskunft über die Verwendung des gesamten Erwerbseinkommens in den zurückliegenden Kalenderjahren verlangt werden. Erforderlich ist vielmehr hinreichend konkreter Tatsachenvortrag, der eine illoyale Vermögensverfügung nahe legen könnte.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs 1; BGB § 1375 Abs 2; BGB § 1379 Abs 1 Nr 2;

Gründe

Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet und deshalb zurückzuweisen.