BGH - Urteil vom 03.05.2006
XII ZR 195/03
Normen:
BGB § 1600d ; ZPO § 640 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 analog ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1476
BGHZ 168, 79
FamRZ 2006, 1745
JuS 2007, 85
MDR 2007, 158
NJW 2006, 3416
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 98/00
AG Münster, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 208/99

Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft; Beweiswert eines DNA-Gutachtens

BGH, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen XII ZR 195/03

DRsp Nr. 2006/25861

Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft; Beweiswert eines DNA-Gutachtens

»a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Vaterschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu haben.b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom Hörensagen.c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller.«

Normenkette:

BGB § 1600d ; ZPO § 640 ; StPO § 244 Abs. 3 S. 2 analog ;

Tatbestand:

Der am 3. Januar 1999 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt mit seiner Mutter, die afrikanischer Abstammung ist und ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Er begehrt die Feststellung, dass der in Nigeria geborene Beklagte sein Vater ist, und behauptet, der Beklagte habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit seiner Mutter geschlechtlich verkehrt.