OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.06.2007
9 WF 88/07
Normen:
BGB § 1601 § 1610 § 1615l Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 87
FuR 2007, 537
OLGReport-Brandenburg 2008, 112
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 177/06

Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte; Pflicht der Eltern zur Finanzierung eines Hochschulstudiums

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 9 WF 88/07

DRsp Nr. 2008/12906

Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte; Pflicht der Eltern zur Finanzierung eines Hochschulstudiums

»Ausbildungsunterhalt und Abitur-Lehre-Studium: Findet das volljährige Kind - gleich aus welchen Gründen - zunächst keine Arbeits- oder Lehrstelle und nimmt es dann über ein Jahr später ein Studium auf, so fehlt es regelmäßig am notwenigen engen zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610 § 1615l Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die angestrengte Stufenklage verneint. Soweit es dabei zunächst um die Auskunftsstufe geht, ist zu beachten, dass der Antragstellerin nach derzeitigem Stand kein Ausbildungsunterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB zusteht, weshalb der Stufenklage insgesamt der Erfolg zu versagen ist.