OLG Bremen - Beschluss vom 17.05.2021
5 WF 14/21
Normen:
BGB § 1361a; FamFG § 76 Abs. 2; FamFG § 206; ZPO 572 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1639
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 845/20

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts im Beschwerdeverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 5 WF 14/21

DRsp Nr. 2021/8117

Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts im Beschwerdeverfahren

1. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Erledigung von Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg. Es ermöglicht der Erstinstanz die Selbstkontrolle unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und soll dem Beschwerdeführer im Falle der Nichtabhilfe vor Auge führen, dass und aus welchem Grunde sein Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Eine Nichtabhilfeentscheidung hat deshalb die Gründe offenzulegen, die nach Meinung der ersten Instanz auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung die Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung fortbestehen lassen. 3. Zur Substantiierung im Verfahren über die Verteilung von Haushaltsgegenständen.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bremerhaven - vom 11. September 2020 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht Bremerhaven zurückverwiesen.