BGH - Beschluß vom 29.11.1995
XII ZR 140/94
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB 752 Auseinandersetzung 1
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Grundstücksersteher 1
BGHR BGB § 1152 Bruchteilsgemeinschaft 1
BGHR ZPO § 42 Abs. 2 Rechtsauffassung 1
BGHR ZVG § 52 Abs. 1 Teilungsversteigerung 1
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 233/92
OLG Celle, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 180/92

Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen XII ZR 140/94

DRsp Nr. 2004/11393

Anforderungen an die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein Mittel, um sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten über die Auseinandersetzung des restlichen Erlöses nach durchgeführter Teilungsversteigerung eines früher in ihrem Miteigentum stehenden Grundbesitzes.