BVerfG - Beschluß vom 13.07.2005
1 BvR 215/05
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1816
FamRZ 2005, 1971
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 177/04

Anforderungen an die Abwägung der Elternrechte bei der Entscheidung über den Umgang mit dem Kind

BVerfG, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 215/05

DRsp Nr. 2005/12816

Anforderungen an die Abwägung der Elternrechte bei der Entscheidung über den Umgang mit dem Kind

Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Diesen Anforderungen wird eine Entscheidung nicht gerecht, die dem Kindesvater lediglich einen begleiteten Umgang zugesteht, obwohl ein Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren ausführlich begründet hat, dass die Gefahr eines Missbrauchs durch den wenn auch pädophil veranlagten Kindesvater nicht bestehe.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

II. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einräumung eines lediglich begleiteten Umgangs.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 6. Dezember 2001 geborenen D., der aus der gemeinsamen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und seit der Trennung der Kindeseltern im August 2002 zusammen mit dem aus der Vorehe der Kindesmutter hervorgegangenen dreizehnjährigen Halbbruder S. bei der Kindesmutter lebt.