OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2013
5 U 746/13
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 1626 ff;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1156
MDR 2013, 1344
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 480/10

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einem ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 U 746/13

DRsp Nr. 2013/21875

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei einem ärztlichen Heileingriff bei einem minderjährigen Kind

1. Dass nur ein Elternteil durch Aushändigung einer Informationsbroschüre über Impfrisiken aufgeklärt wurde und anschließend der Routineimpfung eines Kleinkindes zugestimmt hat, obwohl die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam oblag (§§ 1626 ff. BGB), begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der mit dem Kind zur Impfung erscheinende Elternteil nach den Erkenntnismöglichkeiten des Arztes als ermächtigt angesehen werden durfte, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen.2. Hat ein Arzt die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut bei der Impfung eines Kleinkindes ebenso umfassend beachtet wie die Anwendungshinweise des Impfstoffherstellers, kann es am Verschulden des Arztes fehlen, wenn es gleichwohl zu einem Impfschaden kommt.3. Zur Frage der Ursächlichkeit einer Impfung mit Hexavac® für ein BNS-Krampfleiden (West-Syndrom) und Bronchitiden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 08.05.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.