OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2015
18 UF 92/15
Normen:
BGB § 1674; FamFG § 26; FamFG § 27;
Fundstellen:
FamRB 2016, 55
FuR 2016, 182
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 232/15

Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich der Minderjährigkeit einer Person im Kindschaftsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 18 UF 92/15

DRsp Nr. 2015/17627

Anforderungen an die Amtsermittlung hinsichtlich der Minderjährigkeit einer Person im Kindschaftsverfahren

Amtsermittlungspflicht bei Zweifeln an der Minderjährigkeit einer Person in Kindschaftsverfahren (hier: Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) Umfang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gemäß § 27 FamFG 1. Voraussetzung für weitere Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist, dass das Alter des Betroffenen zweifelhaft ist. Ist die Behauptung, minderjährig zu sein, offenkundig falsch oder legt der Betroffene die Umstände, aus denen sich seine Minderjährigkeit ergeben soll, schon nicht hinreichend plausibel dar, gebietet die Amtsermittlungspflicht keine Ermittlungen "ins Blaue" hinein.2. Der Zweifelssatz - demzufolge bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Volljährigkeit zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen ist - greift erst ein, wenn sich das Gericht trotz Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen sowie nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten keine hinreichende Gewissheit über das tatsächliche Alter des Betroffenen verschaffen kann.3. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Betroffenen gem. § 27 FamFG bei der Feststellung seines Alters.4. Zur Bedeutung und Verwertbarkeit einer Röntgenuntersuchung des Handskeletts.

Tenor

1. 2. 3. 4.