OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2015
2 WF 207/15
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 723
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 31/14

Anforderungen an die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 2 WF 207/15

DRsp Nr. 2016/2766

Anforderungen an die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Umgangsregelung

1. Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erfüllt seine Warnfunktion gegenüber dem Schuldner nur dann, wenn er über sämtliche in Betracht zu ziehenden Ordnungsmittel belehrt. Er muss so formuliert sein, dass er auch für einen Laien verständlich ist; notwendig ist ein ausdrücklicher und verständlicher Hinweis, auf die möglichen, vom Gesetz vorgeschriebenen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Beschlusses.2. Den vorstehend genannten inhaltlichen Anforderungen genügt ein Hinweis seitens des Familiengerichts nicht, der sich nicht einmal an dem Wortlaut des § 89 Abs. 1, 3 FamFG anlehnt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindermutter vom 15.10.2015 gegen den am 12.10.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters vom 26.11.2015, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 200 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2;

Gründe

I.