Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses
BGH, vom 27.10.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 537/80
DRsp Nr. 1994/4807
Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses
A. Für die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses ist es ausreichend, daß die Versorgung mit den Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt hält. Qualitätsunterschiede im Leistungsumfang (z.B. Maßnahmen der Rehabilitation) und hinsichtlich der Besteuerung bleiben außer Betracht. B. Weder der Vorbehalt wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers noch der fehlende Rechtsanspruch auf eine Anpassung in der Satzung (hier: Bayerische Ärzteversorgung) schließt das Vorliegen einer Volldynamik von vornherein aus, es bedarf vielmehr einer Wertung, ob künftig im tatsächlichen Ergebnis eine mit den Steigerungen der Versorgungen gem. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 und 2BGB vergleichbare Anpassung vorliegt. Dabei reicht es zur Feststellung der Volldynamik wegen der Gleichsetzung von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung aus (§ 1587a Abs. 3BGB), daß das Anrecht mit einer der beiden Versorgungen Schritt hält, auch wenn gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung sich unterschiedlich entwickelt haben.
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