BGH - Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 275/16
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 25
FuR 2017, 22
MDR 2017, 213
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 771/15
LG Heilbronn, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 101/16

Anforderungen an die Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten; Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 275/16

DRsp Nr. 2016/17609

Anforderungen an die Anordnung eines betreuungsrechtlichen Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit des Vorbehalts zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten; Konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art

Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015 - XII ZB 92/15 - FamRZ 2015, 1793).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 2016 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2016 aufgehoben.

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird abgelehnt.

Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1;

Gründe

I.