Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. Februar 2016 aufgehoben.
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird abgelehnt.
Die Auslagen des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 5.000 €
I.
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