Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Großvater, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Die am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen Ehe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäumnisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt von 341 DM zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahr 2000: monatlich 1.000 DM) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht Leistungen der Sozialhilfe.
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