BGH - Urteil vom 08.06.2005
XII ZR 75/04
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 § 1607 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 100
FamRZ 2006, 26
FuR 2006, 39
MDR 2006, 452
NJ 2006, 32
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 771/02
AG Freiberg, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 283/00

Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils in der Berufungsbegründung

BGH, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 75/04

DRsp Nr. 2005/19355

Anforderungen an die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils in der Berufungsbegründung

»a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatzhaftung eines nachrangig haftenden Verwandten.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; BGB § 1601 § 1603 Abs. 1 § 1607 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Großvater, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Die am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen Ehe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäumnisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt von 341 DM zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Klägerin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslosengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahr 2000: monatlich 1.000 DM) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht Leistungen der Sozialhilfe.