AG Hann. Münden, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1/15
Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des ZugewinnausgleichsVoraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über das TrennungsvermögenMaßgeblicher Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsanträge
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 38/16
DRsp Nr. 2017/6852
Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des ZugewinnausgleichsVoraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über das TrennungsvermögenMaßgeblicher Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsanträge
1. Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379BGB.2. Kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn ein genauer Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht feststellbar ist.3. Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren, wenn das zweite Scheidungsverfahren zur Ehescheidung geführt hat.
1. In der gem. § 1379BGB zu erteilenden Auskunft sind die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend zu bestimmen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktive und Passiva enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, kann die Vermögensaufstellung auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen vorgelegt werden.2. § 1379 Abs. 1BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine "Vollständigkeitserklärung".
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