OLG Braunschweig - Beschluss vom 02.12.2016
1 UF 38/16
Normen:
BGB § 260; BGB § 1379; BGB § 1384; BGB § 1567;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 789
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1/15

Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des ZugewinnausgleichsVoraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über das TrennungsvermögenMaßgeblicher Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsanträge

OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 38/16

DRsp Nr. 2017/6852

Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs Voraussetzungen des Anspruchs auf Auskunft über das Trennungsvermögen Maßgeblicher Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsanträge

1. Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379 BGB. 2. Kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn ein genauer Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht feststellbar ist. 3. Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren, wenn das zweite Scheidungsverfahren zur Ehescheidung geführt hat.

1. In der gem. § 1379 BGB zu erteilenden Auskunft sind die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend zu bestimmen. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein sowie die Aktive und Passiva enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist, kann die Vermögensaufstellung auch aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen und in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen vorgelegt werden. 2. § 1379 Abs. 1 BGB begründet keinen gesonderten Anspruch auf eine "Vollständigkeitserklärung".