OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2003
11 UF 121/03
Normen:
HKiEntÜ Art. 3 Art. 4 Art. 5a Art. 12 Art. 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 723

Anforderungen an die Ausübung des (Mit-)Sorgerechts im Sinne der HKiEntÜ

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 11 UF 121/03

DRsp Nr. 2004/19741

Anforderungen an die Ausübung des (Mit-)Sorgerechts im Sinne der HKiEntÜ

1. Die HKiEntÜ ist gem. Art. 4 auf jedes Kind anzuwenden, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Vertragsstaat hatte. 2. An die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung des Mitsorgerechts nach Trennung der Eltern dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass der getrennt lebende Elternteil sei fortbestehendes Sorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern pflegt und ihren dauerhaften Umzug ins Ausland ablehnt.