BGH - Beschluss vom 13.02.2019
XII ZB 276/18
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26;
Fundstellen:
FuR 2019, 284
MDR 2019, 486
NJW-RR 2019, 642
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 146/17
LG Amberg, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 635/17

Anforderungen an die Auswahl eines Betreuers; Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 276/18

DRsp Nr. 2019/3454

Anforderungen an die Auswahl eines Betreuers; Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers

Zum Umfang der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung bezüglich der Auswahl eines Betreuers.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 29. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 26;

Gründe

I.

Für die 1926 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, ist im vorliegenden Verfahren eine rechtliche Betreuung angeordnet worden.

Bezüglich des Aufgabenkreises Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich des jeweiligen Postverkehrs hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 4, eine Enkelin der Betroffenen, zur Betreuerin bestellt. Zum Ersatzbetreuer hat es insoweit den Beteiligten zu 2, ebenfalls ein Enkel der Betroffenen, bestellt. Für die Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Entscheidungen über Wohnungsangelegenheiten und Abschluss von Heimverträgen sowie den entsprechenden Postverkehr ist der Beteiligte zu 5 als Berufsbetreuer bestellt worden.