OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2009
I-3 Wx 195/09
Normen:
BGB § 181 2. Fall; FamFG § 382 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 86
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 9/09
AG Düsseldorf, 88 HRB 858,

Anforderungen an die Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gegenüber Beteiligungsunternehmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen I-3 Wx 195/09

DRsp Nr. 2009/27364

Anforderungen an die Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gegenüber Beteiligungsunternehmen

Bei einer zur Eintragung ins Handelsregister anzumeldenden Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gegenüber Beteiligungsunternehmen nach der Vorschrift des § 181, 2. Fall BGB ist klarzustellen, gegenüber welcher Beteiligungsgesellschaft die Befreiung gelten soll.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 2.500,-- €

Normenkette:

BGB § 181 2. Fall; FamFG § 382 Abs. 4 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist als Gesellschafterin an 14 weiteren Gesellschaften beteiligt. Ihre Satzung enthält in § 6 u.a. folgende Regelung:

"Ferner kann der Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitgliedern gestatten, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, Rechtsgeschäfte zu schließen."

Diese Bestimmung wurde nachträglich durch einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung vom 5. März 2009 in die Satzung aufgenommen.

In seiner Sitzung gleichfalls vom 5. März 2009 fasste der Aufsichtsrat der Beschwerdeführerin u.a. folgenden Beschluss: