BGH - Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 197/21
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 898
NJW-RR 2022, 1010
Vorinstanzen:
AG Meißen, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 463/16
LG Dresden, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 112/21

Anforderungen an die Begründung der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen für länger als ein Jahr

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 197/21

DRsp Nr. 2022/7416

Anforderungen an die Begründung der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen für länger als ein Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 und vom 21. April 2021 - XII ZB 520/20 - FamRZ 2021, 1242).

Wird über die gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG geltende regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 1. April 2021 aufgehoben.