1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rudolstadt/Zweigstelle Saalfeld vom 03.11.2014 (Az. 2 FH 22/14) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.394,-- € festgesetzt.
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