OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.05.2012
6 UF 39/12
Normen:
FamFG § 121 Nr. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 652
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 8/12

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen den Ausspruch der Ehescheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 6 UF 39/12

DRsp Nr. 2013/7441

Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen den Ausspruch der Ehescheidung

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung, wenn der Ehegatte, der in erster Instanz dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zugestimmt hat, mit seinem Rechtsmittel die Abweisung des Scheidungsantrags begehrt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 26.Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 121 Nr. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die beteiligten Eheleute sind US-amerikanische Staatsangehörige und haben am 10. Oktober 1998 in ..., ..., USA die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute waren und sind als Zivilbeschäftigte bei US-amerikanischen Firmen auf der US-Airbase ... tätig, der Antragsteller mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ... EUR, die Antragsgegnerin mit einem solchen von ... EUR. Der letzte gemeinsame Wohnsitz befand sich in ..., wo der Antragsteller heute noch lebt. Die Antragsgegnerin ist von ihrem neuen Lebensgefährten schwanger.

Mit Scheidungsantrag vom 5. Januar 2012, der Antragsgegnerin zusammen mit der Terminsladung über die Zentrale Verbindungsstelle der US-Luftwaffe am 17. Januar 2011 zugestellt, hat der Antragsteller die Scheidung begehrt.