BVerfG - Beschluss vom 17.02.2022
1 BvR 743/21
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 353
FamRZ 2022, 794
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 139/20
OLG Köln, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 191/20
OLG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 191/20

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Rechtfertigung der gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind i.R.d. Elternverantwortung

BVerfG, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 743/21

DRsp Nr. 2022/5465

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Rechtfertigung der gerichtlichen Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind i.R.d. Elternverantwortung

1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.2. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht regelmäßig nicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen und daher verfassungsrechtlich regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, kann nicht auf den - hier vorliegenden - Fall übertragen werden, in dem der verpflichtete Elternteil - hier der Vater - den Umgang mit seinen Kindern nicht grundsätzlich ablehnt, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung des Umgangs durch die erfolgte gerichtliche Regelung. Bei einer solchen Fallgestaltung ist das Fachgericht verfassungsrechtlich nicht gehalten, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung des gerichtlich geregelten Umgangs gegenüber den Kindern eine persönliche Abneigung ihnen gegenüber zum Ausdruck bringen werde und dies die Gefahr beinhaltete, dass die Kinder beim Umgang die Ablehnung durch den Vater erleben und dadurch erheblich verunsichert würden.

Tenor