BGH - Beschluß vom 05.12.2007
XII ZR 73/06
Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 167/04
LG Wiesbaden, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 166/03

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen XII ZR 73/06

DRsp Nr. 2008/572

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbei zu führen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 544 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriff einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.