I. Durch Verbundurteil vom 21. Juni 1999 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien der Antragsgegnerin übertragen und den Umgang des Antragstellers mit den Kindern dahin geregelt, daß der Antragsteller berechtigt ist, mit ihnen an jedem dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammen zu sein.
Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Sorgerecht richtet. Soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht richtet, hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|