BGH - Beschluß vom 08.11.2000
XII ZB 9/00
Normen:
ZPO § 519 Abs. 1, § 621e Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
KG,

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 08.11.2000 - Aktenzeichen XII ZB 9/00

DRsp Nr. 2000/9997

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Familiensachen

Den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Familiensachen ist genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich wird, daß die Beschwerde sich nicht nur gegen die Sorgerechtsentscheidung, sondern auch gegen die Entscheidung hinsichtlich des Umgangsrechts richtet.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 1, § 621e Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Durch Verbundurteil vom 21. Juni 1999 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Parteien der Antragsgegnerin übertragen und den Umgang des Antragstellers mit den Kindern dahin geregelt, daß der Antragsteller berechtigt ist, mit ihnen an jedem dritten Samstag eines Monats in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zusammen zu sein.

Gegen die Entscheidung zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Sorgerecht richtet. Soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht richtet, hat es die Beschwerde als unzulässig verworfen.