OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.07.2012
6 WF 360/12
Normen:
FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 407/11

Anforderungen an die Begründung einer in das Ermessen des gerichts gestellten Kostenentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 6 WF 360/12

DRsp Nr. 2012/19825

Anforderungen an die Begründung einer in das Ermessen des gerichts gestellten Kostenentscheidung

Stellt das Gesetz die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts, so muss das Gericht die Erwägungen, von denen es sich bei der Ermessensausübung hat leiten lassen, nachvollziehbar darlegen. Erschöpft sich die Begründung der Kostenverteilung in der Nennung der herangezogenen Norm(en), so stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Beschwerdewert wird auf 632,45 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 83 Abs. 2; FamFG § 81;

Gründe: