1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. August 2010 - 39 F 328/09 UK PKH2 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen, als darin der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art.
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