OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.12.2010
6 WF 130/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 745
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 328/09

Anforderungen an die Begründung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 6 WF 130/10

DRsp Nr. 2011/48

Anforderungen an die Begründung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung

Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. August 2010 - 39 F 328/09 UK PKH2 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen, als darin der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 -, juris, m.w.N.).