Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlage- und nicht Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 20.07.2009 - 11 F 116/09 - an das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückverwiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie den Senat dazu veranlasst, die Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Das Abhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Es ist nämlich der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten verletzt worden.
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