OLG Köln - Beschluss vom 24.08.2009
4 WF 88/09
Normen:
ZPO § 572;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 146
MDR 2009, 1409
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 116/09

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 4 WF 88/09

DRsp Nr. 2009/22209

Anforderungen an die Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung

Wird eine Beschwerde begründet, so hat das Ausgangsgericht die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt. Unterbleibt dies, so ist die Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des Vorlage- und nicht Abhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 20.07.2009 - 11 F 116/09 - an das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 572;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als sie den Senat dazu veranlasst, die Sache zur erneuten Entscheidung im Abhilfeverfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Das Abhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Es ist nämlich der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beklagten verletzt worden.