BGH - Beschluß vom 06.10.2008
IX ZB 10/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 4 S. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 4279/06
AG Augsburg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 636/02

Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung und an die Zurückweisung einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluß vom 06.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 10/07

DRsp Nr. 2008/20785

Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerdeentscheidung und an die Zurückweisung einer Anhörungsrüge

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden.2. Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO, wonach die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321 Abs. 4 S. 5 ;

Gründe: