Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof sowie zugleich die unzureichende steuerliche Berücksichtigung seiner kindbedingten Kosten in den Jahren 1986 und 1987.
Die Annahmevoraussetzungen des §
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen der §§
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