BVerfG - Beschluß vom 06.10.2003
2 BvR 940/01
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 2
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 115/96

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei behaupteter überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 940/01

DRsp Nr. 2003/13021

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde bei behaupteter überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

Macht der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die überlange Dauer eines gerichtlichen Verfahrens geltend, so hat er darzulegen, auf welchen Gründen dies beruht und dass eine eigene Mitverantwortung ausscheidet.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof sowie zugleich die unzureichende steuerliche Berücksichtigung seiner kindbedingten Kosten in den Jahren 1986 und 1987.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist deren Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen der §§ 23 Abs. Satz 2, ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, [19]; 99, 84 [87]).