BVerfG - Beschluss vom 12.12.2007
1 BvR 2697/07
Normen:
BGB § 1680 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 92 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 72
FamRZ 2008, 381
FuR 2008, 133
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 57/07

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Elternrechts

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2697/07

DRsp Nr. 2008/1906

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Elternrechts

Den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines Kindes ist nicht genügt, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht ansatzweise auseinander setzt, sondern lediglich pauschal eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung beanstandet. Soweit die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens gerügt wird, hat die Verfassungsbeschwerde sich damit auseinander zu setzen, dass die Fachgerichte von Verfassungs wegen nicht stets gehalten sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

Normenkette:

BGB § 1680 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BVerfGG § 92 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm das Sorgerecht für seinen Sohn nicht nach § 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen wurde.

1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Oktober 2003 das verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Mutter mangels Abgabe einer Sorgeerklärung allein sorgeberechtigt war. Die Mutter hat ein weiteres Kind - eine 1995 geborene Tochter - aus erster, geschiedener Ehe.