BGH - Beschluß vom 15.10.2003
XII ZB 102/02
Normen:
ZPO (n.F.) § 520 Abs. 3 § 517 ; ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 Nr. 1 § 516 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 49
FamRZ 2004, 22
NJW-RR 2004, 361
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
AG Hildburghausen,

Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

BGH, Beschluß vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XII ZB 102/02

DRsp Nr. 2003/14287

Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

»Zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.«

Normenkette:

ZPO (n.F.) § 520 Abs. 3 § 517 ; ZPO (a.F.) § 519 Abs. 3 Nr. 1 § 516 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht (Familiengericht) hat den Beklagten im schriftlichen Verfahren zu rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt verurteilt. Das Urteil wurde in dem auf den 23. April 2001 anberaumten Verkündungstermin, von dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis hatte, durch Bezugnahme auf das dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet, dem Beklagten aber zunächst nicht zugestellt.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 vergeblich um Übersendung des Verkündungsprotokolls gebeten hatte, legte er am Montag, dem 24. September 2001 Berufung ein. In der Berufungsschrift führte er aus, ein - möglicherweise - am 23. April 2001 verkündetes Urteil sei ihm bislang, ebenso wie ein Verkündungsprotokoll, weder zugestellt noch sonstwie bekanntgegeben worden. Das Vorgehen des Amtsgerichts sei in keiner Weise nachvollziehbar; die Einlegung der Berufung sei daher zur Vermeidung einer Versäumung der Frist des § 2. Halbsatz (a.F.) erforderlich. Anträge und Begründung würden fristgemäß nach Vorlage der Entscheidung folgen.