BGH - Beschluß vom 15.10.2003
XII ZB 103/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 517 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 179
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünf-Monats-Frist eingelegten Berufung

BGH, Beschluß vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XII ZB 103/02

DRsp Nr. 2003/14326

Anforderungen an die Begründung einer zur Wahrung der Fünf-Monats-Frist eingelegten Berufung

Die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 517 ZPO noch nicht zugestelltes Urteil darf sich darauf beschränken, eben dies als prozeßordnungswidrig zu rügen.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 517 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht (Familiengericht) hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und den Beklagten zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt. Das Urteil wurde in dem zunächst auf den 2. April 2001 anberaumten und sodann auf den 23. April 2001 verlegten Verkündungstermin, von dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Kenntnis hatte, durch Bezugnahme auf das dem Verkündungsprotokoll anliegende Urteil verkündet, dem Beklagten aber zunächst nicht zugestellt.