Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
I.
Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es u. a. im Wege der externen Teilung zu Lasten zweier Anrechte des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragsgegnerin Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Hierbei hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert:
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