OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2012
II-2 UF 137/12
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1663
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 33/11

Anforderungen an die Benennung der Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 137/12

DRsp Nr. 2012/23614

Anforderungen an die Benennung der Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung

Die Benennung der vollständigen Rechtsgrundlagen des Versorgungsanspruchs im Tenor der gerichtlichen Entscheidung ist bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 18.04.2012 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 14;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es u. a. im Wege der externen Teilung zu Lasten zweier Anrechte des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragsgegnerin Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Hierbei hat das Amtsgericht wie folgt tenoriert: