BGH - Beschluß vom 22.11.2006
XII ZB 130/02
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 206
FuR 2007, 124
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 106/02
AG Recklinghausen, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 274/00

Anforderungen an die Berufungsbegründung

BGH, Beschluß vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZB 130/02

DRsp Nr. 2006/30367

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung erfordert gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO lediglich die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden insoweit nicht gestellt. Insbesondere erfordert die Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe: