OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2014
4 UF 43/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen F 229/05

Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs in Altverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 4 UF 43/14

DRsp Nr. 2014/13644

Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Berechnung des Zugewinnausgleichs in Altverfahren

Die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs hat die Schätzungen und Ansätze des Gerichts (hier: hinsichtlich des Wertes einer Zahnarztpraxis) konkret anzugreifen. Die Angabe, dass der Wert "in keiner Weise realistisch berechnet worden" sei, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe