OLG Hamm - Beschluss vom 24.10.2018
2 WF 194/18
Normen:
FamFG § 155b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 292/18
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 266/16

Anforderungen an die Beschleunigung des SorgerechtsverfahrensUnbegründetheit einer Beschleunigungsrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 2 WF 194/18

DRsp Nr. 2022/11361

Anforderungen an die Beschleunigung des Sorgerechtsverfahrens Unbegründetheit einer Beschleunigungsrüge

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter des beteiligten Kindes wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.500 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155b Abs. 1;

Gründe

I.

Nachdem der Senat den beteiligten Eltern die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge, Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten und Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem SGB VIII für das beteiligte Kind mit am 22.8.2018 im Verfahren 2 UF 70/18 (15 F 266/16 AG Marl) erlassenen Beschluss entzogen und das Jugendamt der Stadt I als Ergänzungspfleger bestellt hat, hat die Mutter im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 9.9.2018 den Erlass einer Verbleibensanordnung für das Kind in ihrem Haushalt beantragt. Mit weiterer Eingabe vom 20.9.2018 hat sie die Beschleunigungsrüge gem. § 155b FamFG erhoben. Mit Beschluss vom 24.9.2018 hat das Familiengericht - zeitlich vor der Anhörung des Kindes - über ihren Eilantrag entschieden und die Beschleunigungsrüge zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschleunigungsbeschwerde der Mutter des betroffenen Kindes.

II.