OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.07.2020
15 WF 166/20
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 40/20

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 15 WF 166/20

DRsp Nr. 2020/11588

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

1. Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe eines Kindes betreffen sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 155 Abs. 1 FamFG). 2. Zwar existieren insoweit keine allgemeinen Zeitvorgaben. Jedoch kann eine Verfahrensdauer von wenigen Monaten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz darstellen, wenn eine gebotene Sachverhaltsaufklärung unterbleibt oder das Verfahren sonst ohne triftigen Grund nicht gefördert wird. 3. Auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG, wonach ein Erörterungstermin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll, kann Gegenstand der Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG wie auch der Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG sein. 4. Der besonderen Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes ist nicht Rechnung getragen, wenn nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von einem Monat ein Termin ohne sachlichen Grund nicht stattgefunden hat.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Perleberg vom 02.06.2020 - 16 F 40/20 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die bisherige Dauer des Kindschaftsverfahrens Amtsgericht Perleberg nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § Abs. entspricht.