OLG Bremen - Beschluss vom 12.07.2017
4 UF 72/17
Normen:
FamFG § 155; FamFG § 155b; FamFG § 155c;
Fundstellen:
FamRB 2017, 375
FamRZ 2017, 1855
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1486/17

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 4 UF 72/17

DRsp Nr. 2017/9680

Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn ein zunächst innerhalb der Monatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG anberaumter Erörterungstermin aus sachlichen Gründen (hier: Verhinderung von Amtsvormund und Verfahrensbeistand, Abwarten des Ergebnisses einer klinischen Untersuchung bei bestehendem Verdacht des sexuellen Missbrauchs) mehrfach verlegt wurde.

Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 07.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 155; FamFG § 155b; FamFG § 155c;

Gründe:

I.

Die Kindeseltern rügen, dass die bisherige Verfahrensdauer in der vorliegenden Kindschaftssache nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG entspricht (Beschleunigungsrüge).