KG - Beschluss vom 25.06.2020
17 WF 1028/20
Normen:
FamFG § 155 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 89 F 19/20

Anforderungen an die Beschleunigung von Kindschaftssachen bei Notbetrieb des Familiengerichts aufgrund der Corona-Pandemie

KG, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 17 WF 1028/20

DRsp Nr. 2020/9433

Anforderungen an die Beschleunigung von Kindschaftssachen bei Notbetrieb des Familiengerichts aufgrund der Corona-Pandemie

Ein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in einer Kindschaftssache (§ 155 Abs. 1 FamFG) liegt nicht vor, wenn wegen des Notbetriebs im Familiengericht aufgrund der Corona-Pandemie der Bericht eines Verfahrensbeistandes erst einen Monat nach Eingang bearbeitet wird und die Kinder seit mehr als 3 Jahre keinen Umgang mit ihrem Vater haben.

Die Beschleunigungsbeschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 08.06.2020 - 89 F 19/20 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Vater rügt, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche.

Die Eltern, deren Ehe mittlerweile geschieden ist, haben sich im November 2011 getrennt. Seit April 2012 haben die Eltern zahlreiche gerichtliche Verfahren über den Umgang des Vaters mit den Kindern und die elterliche Sorge geführt.