OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2011
4 UF 135/11
Normen:
FamFG § 224 Abs. 3; VersAusglG § 3; VersAusglG § 18; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 146
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 641/10

Anforderungen an die Beschlussformel des Versorgungsausgleichs bei Unterbleiben eines Wertausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 4 UF 135/11

DRsp Nr. 2011/17069

Anforderungen an die Beschlussformel des Versorgungsausgleichs bei Unterbleiben eines Wertausgleichs

Mit der negativen Feststellung in der Beschlussformel, dass im Übrigen ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist den Anforderungen des § 224 Abs. 3 FamFG Genüge getan. Es ist ausreichend, wenn sich aus den Gründen ergibt, weshalb der Wertausgleich hinsichtlich welcher Anrechte unterbleibt.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 15.03.2011 wird von Amts wegen im Rubrum des Beschlusses dahingehend berichtigt, dass es unter „Beteiligte“ anstelle der „I AG“ heißen muss :

I Pensionskasse, C-Straße, G (Mitgliedsnummer #####)

2.

Die Beschwerde der I Pensionskasse vom 18.04.2011 wird kostenpflichtig verworfen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 224 Abs. 3; VersAusglG § 3; VersAusglG § 18; VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern.