OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.04.2017
4 UF 282/16
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 582/15

Anforderungen an die Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Ablehnung der Einbeziehung einer nicht fristgerecht beantragten Folgesache in den Scheidungsverbund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 282/16

DRsp Nr. 2017/16115

Anforderungen an die Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Ablehnung der Einbeziehung einer nicht fristgerecht beantragten Folgesache in den Scheidungsverbund

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn zwar der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Begehr nicht in einem besonders hervorgehobenen Antrag zusammenfasst, in der Begründung aber hierauf eingeht und insbesondere auch der Gegner diese Begründung im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung aufgreift und sich mit ihr auseinandersetzt. 2. Die Einbeziehung einer nicht fristgerecht im Sinne des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG beantragten Folgesache in den Verbund kann nur dann abgelehnt werden, wenn für den beantragenden Ehegatten nach Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag noch hinreichend Gelegenheit bestand, die Folgesache geltend zu machen. Hierfür muss zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung mindestens 21 Tage liegen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.).

Tenor