OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2018
13 UF 81/18
Normen:
ZPO § 172; ZPO § 189; ZPO § 233; FamFG § 58; BGB § 140;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 225
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 69/17

Anforderungen an die Bestellung Anzeige eines RechtsanwaltsWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen VersäumnisbeschlussRechtsfolgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 13 UF 81/18

DRsp Nr. 2019/161

Anforderungen an die Bestellung Anzeige eines Rechtsanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Versäumnisbeschluss Rechtsfolgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

1. Für die Bestellungsanzeige eines Rechtsanwalts (§ 172 ZPO) genügt dessen Benennung durch den Gegner in der Antragsschrift unter Beifügung einer Prozessvollmacht des benannten Rechtsanwalts (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 172 ZPO, Rn. 7 m.w.N.). Im Anwaltsprozess begründet diese Bestellung die fortbestehende Empfangszuständigkeit des benannten Rechtsanwalts bis zur Neubestellung eines anderen Rechtsanwaltes (vergleiche Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 172 ZPO, Rn. 9 m.w.N.). 2. Zur Heilung (§ 189 ZPO) eines Zustellungsmangels. 3. Antragsabweisung, Einspruch und Beschwerde nach §§ 58 FamFG lassen sich nicht ineinander umdeuten (analog § 140 BGB). 4. Die Fristversäumung ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vergleiche BGH FamRZ 2018, 699 Rn 7 m.w.N.).